Satzung
des Vereins „Lichtstrahlen Oldenburg e.V.“
(verabschiedet am 7.3.2009, geändert am 9.1.2010 und 06.03.2021)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ,,Lichtstrahlen Oldenburg e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg.
3. Die Eintragung ins Vereinsregister ist beim Amtsgericht Oldenburg erfolgt unter VR 200716 (war UR 450/14)
4. Der Verein ist gemeinnützig
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zwecks des Vereins
Zweck und Ziel des Vereines ist
- die Aufklärung über Dissoziation (MPS/DIS, von der WHO anerkannt als Krankheit im ICD 10 F 44.8) als Überlebensmuster sowie
- die Hilfe zur Selbsthilfe für Opfer von seelischer, körperlicher, ritueller und sexueller Gewalt.
Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Förderung von Austauschmöglichkeiten unter Multiplen, persönlich oder z.B. über das Internet
b) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, die in dieser Richtung arbeiten,
c) Öffentlichkeitsarbeit wie Filmvorführungen, Vorträge, Ausstellungen und Publikationen
d) Ausrichtung von Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen
e) Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaften und Behörden
f) Hilfestellungen für den Alltag von multiplen Persönlichkeiten
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
2. Ordentliches Mitglied und Fördermitglied werden können alle natürlichen und juristischen Personen, die die in § 2 formulierten Zwecke unterstützen.
3. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Es ist möglich, einen Antrag auf Änderung des Mitgliedsstatur von Fördermitglied auf ordentliches Mitglied und umgekehrt zu stellen. Auch über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.
5. Die Vereinszugehörig endet, außer durch Tod, durch
- schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Ein Austritt ist immer zum Ende eines Monats möglich und die Erklärung muss 4 Wochen vor dem Austrittsdatum beim Vorstand eingegangen sein.
- Nichtzahlung des Vereinsbeitrages über den Abschluss des Kalenderjahres hinaus. (Ausnahme: genehmigte Antragsteller nach § 5)
- Ausschluss, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, mit 2/3 Mehrheit der in der Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Frauen und Männer. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge
Die Vereinsversammlung legt die Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest. Für die Zeit einer Notlage können Vereinsmitgliedern Beiträge gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Antrag darauf kann schriftlich an den Vorstand gestellt werden, der über eine Minderung oder Stundung entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vereinsversammlung
1. Die Vereinsversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Juristische Personen, die Mitglieder sind, haben nur eine Stimme.
3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Genehmigung der Jahresabrechnungen, die Entgegennahme des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes.
- Die Wahl des Vorstandes.
- Die Festlegung der Vereinsbeträge.
- Ggf. Ausschluss von Mitgliedern nach § 4.
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
5. Die Vereinsversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung mit der Tagesordnung und etwaigen Anträgen zur Satzungsänderung muss vier Wochen vor dem Termin elektronisch (E-Mail) abgeschickt worden sein. Sollte ein Mitglied keinen Computerzugang haben, kann auch eine postalische Einladung in Papierform beim Vorstand angemeldet werden. Dann gilt der Poststempel.
6. Die Vereinsversammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung und eine/n Protokollführer/in. Diese beiden Personen haben das Protokoll über die Beschlüsse der Versammlung zu unterzeichnen.
7. Eine außerordentliche Vereinsversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt. Die Bestimmungen über die ordentliche Vereinsversammlung gelten entsprechend.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Die Vereinsversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Gewählt sind die Frauen und Männer mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Vereinsversammlung gebunden.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
6. Der Vorstand kann geschäftsführende Aufgaben an Mitglieder delegieren.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins wird von der Vereinsversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und nach Ankündigung in einer besonderen Einladung beschlossen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Mosaik gegen Gewalt e.V.“ in Bielefeld zur Verwendung im Sinne der Satzung.
Hatten, 06.03.2021
Unterschrift der Geschäftsführerin
Sonja Ulke (damals Kleimann-Ulke)